AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PCV Systemhaus GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich, Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der PCV Systemhaus GmbH & Co. KG (nachfolgend als „PCV“ bezeichnet) und ihren Kunden. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass PCV in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PCV ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn PCV in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von PCV maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von PCV sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn PCV dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sie sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Die Bestellung der jeweiligen Ware bzw. Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist PCV berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei PCV anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Zusendung einer Auftrags- bzw. Bestellbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

3. Vertragsgegenstand und Leistungszeit
3.1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang bzw. Leistungsbeschreibung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. dessen Anlagen oder sonstigen Sondervereinbarungen. PCV ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen.
3.2 Angaben zum Leistungs- bzw. Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, PCV hat einen Termin bzw. eine Frist schriftlich gegenüber dem Kunden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und zugesagt.
3.3 Sofern PCV verbindliche Leistungszeiten aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist nicht verfügbar, ist PCV berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird PCV unverzüglich erstatten.
3.4 Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
3.5 Sollte die vertraglich geschuldete Ware ohne Verschulden von PCV nicht lieferbar sein, weil zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefer-/ Installationstermin ein Zeitraum von über 6 Monaten liegen, ist PCV berechtigt, dem Kunden anstelle der geschuldeten Ware ein qualitativ und preislich gleichwertiges Produkt zu liefern.

4. Leistungsumfang bei Service- und Supportverträgen
4.1 Soweit Vertragsgegenstand die Erbringung von Service- und Supportleistungen ist, ergibt sich der Leistungsumfang aus dem vom Kunden im Rahmen des jeweiligen Einzelvertrags gewählten Leistungspaket (Standard, Premium oder Premium-Plus-Support) sowie ggf. zusätzlich beauftragten Serviceleistungen. In Bezug auf die einzelnen Leistungen gelten folgende Bedingungen:
(a) Rabatt auf Dienstleistung:
Der Kunde erhält auf Grundlage der gewählten Vertragsart Rabatt auf Dienstleistungen der PCV. Dienstleistungen sind Technikereinsätze vor Ort, Schulungen oder Seminare.
(b) Gratis Seminar:
Der Kunde erhält auf Grundlage der gewählten Vertragsart Anspruch auf Gratis Seminar(e). Der Anspruch hat jeweils eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Laufzeitbeginn des Vertrags. Der Kunde erhält für den Leistungsanspruch Gutschein(e), die zu den gewählten Veranstaltungen eingelöst werden können. Von der Aktion ausgeschlossen sind Sonder- oder speziell gekennzeichnete Seminare.
(c) Reaktionszeitgarantie:
PCV erlegt sich selbst eine zuvor definierte Zeit auf, innerhalb der sie mit der Identifikation des Supportfalles beginnen wird. Die maximale Reaktionszeit beträgt 24h, kann jedoch durch Vereinbarung eines entsprechenden Tarifs kürzer sein. Voraussetzung für den Beginn der Reaktionszeit ist, dass der PCV sämtliche für die Bearbeitung des Supportfalles erforderlichen Informationen durch den Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die Reaktionszeiten werden während der Geschäftszeiten der PCV geschuldet.
(d) Ersatzgeräte
Für solche Hardware, die vom entsprechenden Support-Vertrag umfasst ist und die für die Funktionsfähigkeit der Praxiserforderlich ist, stellt PCV bei Bedarf mietweise ein Ersatzgerät zur Verfügung. Das Ersatzgerät wird erst geschuldet, wenn dies nach der fachlichen Einschätzung der PCV (z. B. bei einem nicht zeitnah behebbaren Ausfall eines Arbeitsplatzes) erforderlich ist. Die Zurverfügungstellung ist grundsätzlich kostenpflichtig und auf die Dauer der Erforderlichkeit beschränkt. Eine kostenlose Zurverfügungstellung erfolgt nur dann, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde (etwa im Rahmen des Premium-Plus-Support-Pakets). Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, berechnen sich die Mietkosten für das Ersatzgerät aus der Formel 1/12 der Anschaffung (Angebot Kunde) /Monat. Art und Umfang des Ersatzgerätes liegen jeweils im Ermessen der PCV und sind auch abhängig von der jeweiligen Verfügbarkeit.
(e)
Telefonischer Zugriff auf den technischen Support der PCV während der Geschäftszeiten der PCV (zurzeit: Montag-Freitag von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr); ausgenommen gesetzliche Feiertage, sowie Rosenmontag, Silvester und Heiligabend), soweit sich dieser Zugriff allein auf den Support bei Hardware- oder Netzwerkproblemen bezieht und die problembehafteten Geräte bei der PCV erworben wurden. Voraussetzung des Supports über die technische Hotline ist, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten erfüllt.
1st-Level Support: Fehleraufnahme und Analyse (die Kostenpflicht hängt vom jeweils abgeschlossenen Vertrag ab)
2nd-Level Support: terminierter Support-Termin per Fernwartung (grundsätzlich kostenpflichtig)
(f) Hardware-Fernwartung:
PCV kann bei gemeldetem Supportbedarf räumlich getrennt auf die IT-Systeme des Kunden zu Service- und Diagnosezwecken zugreifen, mit dem Ziel, das Problem durch Übernahme der Steuerung des lokalen Rechners zu lösen. Der Kunde ist verpflichtet, der PCV die Fernwartung zu ermöglichen. Er erklärt sich damit einverstanden, dass PCV den Fernwartungsvorgang im Rahmen der Qualitätssicherung videotechnisch aufzeichnet.
(g) Quartals-Gespräch:
Quartalsweise werden durch den jeweils zuständigen IT-Consultant (Berater) oder einen Techniker der PCV Praxisbesuche durchgeführt. Zielsetzung ist, die Praxis zu optimieren und jederzeit auf dem bestmöglichen Stand zu halten. Es werden Anliegen und Wünsche der Kunden besprochen und ein notwendiger Maßnahmenkatalog schriftlich niedergelegt.
(h) Inventarisierung:
Die Standardsoftware erfasst je Gerät alle verfügbaren Informationen zur Hard- und Softwareausstattung (z. B. Betriebssystem, Festplatten, Speicher inkl. Versionsstand).
(i) Monitoring Server/Arbeitsplatz:
PCV überwacht die Basisfunktionen der bei PCV registrierten Rechner während der Geschäftszeiten. Verschiedene von uns eingesetzte Programme nutzen Ihre Internetverbindung zur Übermittlung von Systeminformationen; sämtliche gesendeten Informationen sind nicht patientenbezogen und entsprechen den Datenschutzvorschriften. Die gesammelten Daten werden lediglich zur Fehleranalyse und zu Präventivmaßnahmen genutzt. Hierdurch entsteht kein Rechtsanspruch.
(j) Update-Service Server/Arbeitsplatz:
PCV wird unter Nutzung eines effizienten Updates und Patch-Management-Systems die Steuerung der Sicherheitsupdates für Server und Arbeitsplatz übernehmen. Ein wichtiger Bestandteil ist die genaue Aufnahme der in Ihrer Praxis verwendeten Hard- und Software sowie die Erstellung einer Übersicht über alle Rechner, Systeme, Anwendungen und Dienste, auf die zugegriffen werden kann. Diese Liste muss stets aktuell gehalten werden, um Updates zu identifizieren und gegebenenfalls zu priorisieren. Dieser Service betrifft gängige Standard-Software (z. B. Microsoft, Panda, McAffee Virenschutz, etc.), ausgenommen sind AIS-Software (z. B. Medistar, Moviestar).
(k) Zusätzliche Informationen zu Supportleistungen:
Der Kunde kann für einzelne Optionen Kostenpauschalen vereinbaren. Inhalt der vorgenannten Leistungspflichten der PCV ist die Untersuchung der gemeldeten Hardware-Supportfälle und – soweit möglich – die Erteilung von Hinweisen zur Störungsbeseitigung. Eine Hotline oder eine sonstige Supportleistung kann nur die Möglichkeit einer Fehlerdiagnose schaffen, aber nicht garantieren, dass die Störung tatsächlich beseitigt werden kann. Der Erfolg wird daher nicht geschuldet. Die fachliche Entscheidung darüber wie der Hardware-Supportfall bearbeitet wird (bspw. telefonische Beratung, Einspielung von Patches, Bereitstellung einer Umgehungslösung, Fernwartung oder Vor-Ort-Service), obliegt einzig und allein PCV, auch wenn der Kunde Kostenpauschalen vereinbart hat. Verweigert der Auftraggeber die von PCV gewählte Art der Bearbeitung des Hardware-Supportfalles, so entfällt damit die Pflicht der PCV zur Bearbeitung des Supportfalles. Soweit nichts anderes beauftragt oder vereinbart wird, sind folgende Leistungen nicht Inhalt der Leistungspflichten von PCV:
Hardware-Hotline-Zugriffe außerhalb üblicher Geschäftszeiten von PCV (zurzeit: Montag-Freitag von 07:45 Uhr bis 16:30 Uhr; ausgenommen gesetzliche Feiertag sowie Rosenmontag, Silvester und Heiligabend); Serviceleistungen nach einem Eingriff des Anwenders oder sonstigen dritten Personen in die Software bzw. in die Einstellungen des Systems mit anderen Computerprogrammen; Serviceleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Programmsystem notwendig werden; die Einweisung und/oder Schulung in die überlassene Programmsoftware, die Wartung von Computerhardware sowie sonstige Beratungswünsche; Service- und Supportleistungen für Betriebssysteme, Fremdprogramme, Sonderanschlüsse, Individuallösungen, Datenbanken usw.; Leistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Servicevertrags sind; Beseitigung von Schadsoftware wie Viren, Trojaner o. Ä. sowie daraus resultierenden Auswirkungen. Falls Betriebssystemänderungen, Softwareänderungen und/oder Computersystemerweiterungen wegen Softwareprogrammänderungen und/oder sonstige technische und/oder organisatorische Erfordernisse notwendig werden, gehen diese zu Lasten des Kunden.
4.2 PCV wird sämtliche Service- und Supportleistungen gewissenhaft und nach dem aktuellen Stand der Technik ausführen. Ein Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele werden ausdrücklich nicht geschuldet.
4.3 Zum Leistungsumfang der PCV im Rahmen von Service- und Supportverträgen gehört insbesondere nicht (es sei denn dies wurde vertraglich ausdrücklich vereinbart):
- die Installation und Konfiguration;
- den Kunden zu beraten oder einzuarbeiten oder dafür Material zur Verfügung zu stellen;
- die Erstellung von Software; Eingriffe in den Objekt- und Quellcode von Software.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1 Soweit die Lieferung von beweglichen Sachen (Waren) geschuldet ist, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist PCV berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von PCV aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist PCV berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet PCV eine pauschale Entschädigung i. H. v. EUR 0,5 % der Auftragssumme pro Kalenderwochen (insgesamt maximal ein Drittel der Auftragssumme), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von PCV (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass PCV überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von PCV, welche auf der aktuellen Preisliste einsehbar sind. Die Preise gelten ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenkosten und Auslagen, insbesondere für Reisen, Übernachtungen, Postgebühren, Versicherungsprämien usw. werden zusätzlich nach Aufwand gemäß der jeweils aktuellen Preisliste der PCV abgerechnet. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen.
6.2 Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
6.3 Der Kaufpreis bzw. die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung. PCV ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt PCV spätestens mit der Auftragsbestätigung.
6.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Zahlungsanspruch ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. PCV behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
6.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
6.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von PCV durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist PCV berechtigt, eine angemessene Garantie und/oder Sicherheit für die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Geschieht dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist PCV nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann PCV den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.7 Erklärt der Kunde vor Erhalt der Ware bzw. vor Leistungserbringung ohne Rechtsgrund den Rücktritt vom Vertrag oder verweigert er die Annahme der Ware bzw. Leistung endgültig ohne Rechtsgrund, kann PCV Schadenersatz in Höhe von einem Drittel der Auftragssumme wegen Nichterfüllung verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens von PCV bleibt unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass PCV überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.8 PCV behält sich vor, bei Dauerschuldverhältnissen (insbesondere bei Service- und Supportverträgen) die Vergütung mit schriftlicher Anzeige und einer Ankündigungsfrist von drei Monaten bei Veränderung der die Kosten der Leistungen beeinflussenden Faktoren (Umsetzung gesetzlicher oder behördlicher, die Leistung betreffender Vorgaben, Personal-, Material- und Arbeitsmittelkosten, Preiserhöhung von Lieferanten) entsprechend der Veränderung dieser Faktoren und ihrem Anteil an der Vergütung anzupassen. Eine Änderung der Vergütung kann durch die PCV mit schriftlicher Anzeige innerhalb der gleichen Frist auch erfolgen, wenn und soweit die vereinbarte Vergütung aus anderen Gründen nicht mehr marktüblich oder angemessen ist. Die PCV setzt in diesem Fall die Änderung der Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest. Die geänderte Vergütung wird in keinem Fall die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung die für die betroffenen Leistungen allgemein geltende Listenpreise der PCV überschreiten. Wird die Vergütung für die betroffene Leistung innerhalb eines Vertragsjahres insgesamt um mehr als zehn Prozent erhöht, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vergütungserhöhung kündigen.
6.9 Verlangt der Kunde einen Kostenvoranschlag, wird PCV den Vorgang prüfen und einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind vom Kunden zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies ausdrücklich vorher vereinbart wurde.
6.10 Wird eine Dienstleistung nach Aufwand abgerechnet und hat PCV einen schriftlichen Kostenvoranschlag des voraussichtlichen Aufwandes abgegeben, ist sie verpflichtet, dem Kunden unverzüglich Mitteilung zu machen und die Arbeiten vorläufig einzustellen, wenn absehbar ist, dass der veranschlagte Aufwand um voraussichtlich mehr als 15 % überschritten wird. Der Kunde hat dann das Recht zu entscheiden, ob er die Arbeiten fortsetzen lässt. Grundlage ist dann ein neuer Kostenvoranschlag, wobei der Kunde unter diesen Umständen auch nach seiner Wahl den Auftrag kündigen kann. Er hat PCV in diesem Fall den erbrachten Aufwand zu vergüten und erhält sämtliche Arbeitsergebnisse, die bis dahin erstellt worden sind.
6.11 Gibt PCV lediglich eine unverbindliche Kostenschätzung ab, ist diese kostenlos. Hierbei handelt es sich lediglich um eine überschlägige Kalkulation. PCV übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung. Die Abrechnung des auf Basis der Kostenschätzung entstandenen Auftrages erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.

7. Mitwirkungspflicht des Kunden
7.1 Der Kunde wird PCV bei der Erbringung der Leistungen durch angemessene Mitwirkungshandlungen, soweit erforderlich, fördern. Dem Kunden obliegt insbesondere die Bereitstellung der funktionsfähigen technischen Infrastruktur, die für die Inanspruchnahme der Leistungen von PCV erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Kunde PCV die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten (z. B. Passwörter) und Datenträger zur Verfügung stellen sowie PCV im erforderlichen Umfang Zugriff auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Soweit PCV im Rahmen der Leistungserbringung auf die Mitwirkung von anderen Dienstleistern des Kunden angewiesen ist, stellt der Kunde PCV die für die entsprechende Kommunikation erforderlichen Vertragsdaten und Vollmachten rechtzeitig zur Verfügung.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Fehlermeldungen oder für die Leistungen von PCV relevante Änderungen im Betrieb unverzüglich gegenüber PCV mitzuteilen.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle Kennwörter, die für den Zugriff auf die Leistungen von PCV verwendet werden, regelmäßig zu ändern. Wird dem Kunden bekannt, dass ein unbefugter Dritter von einem Kennwort Kenntnis erhalten hat, muss der Kunde PCV unverzüglich darüber informieren und das Kennwort sofort ändern.
7.4 Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die PCV ist, dass der Kunde PCV bei Vertragsabschluss qualifizierte Mitarbeiter benennt, denen es ausschließlich gestattet ist, die vertragsgegenständliche Leistung bei PCV anzufordern, insbesondere Service- und Support Calls vorzunehmen und die befugt sind, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Jede sich in diesem Zusammenhang ergebende personelle Veränderung hat der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Personalwechsel die Qualifikation der Mitarbeiter - evtl. durch zusätzliche Schulungen durch die PCV - erhalten bzw. aufgebaut wird.
7.5 Der Kunde hat Fehler und/oder Anfragen nach Kräften qualifiziert zu melden. Zu einer qualifizierten Meldung gehört insbesondere eine genaue Angabe und Beschreibung der Funktionsstörung sowie auch genaue Angaben zu dem eingesetzten Produkt, Softwaremodul oder -release, die Dringlichkeit und die Auswirkung der Funktionsstörung, ggf. auch Informationen über etwaige Veränderungen in der Systemumgebung. Auf Anfrage der PCV ist der Kunde zudem verpflichtet, der PCV sämtliche erforderlichen Daten und Datensicherungen, Log-Files, Protokolle und sonstige Informationen, die für die Bearbeitung des Falles erforderlich sind, umgehend zur Verfügung zu stellen und bereitgestellte Diagnose-Tools, insbesondere das Managed Service System, auf Anweisung einzuspielen.
7.6 Im Supportfall: Im Supportfall ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der PCV sicherzustellen, dass die aufgezeichneten Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Kunde verpflichtet, den Mitarbeitern der PCV vor Aufnahme der Arbeiten darüber Mitteilung zu machen. PCV wird sodann die für die Datensicherung notwendigen Arbeiten aufgrund eines gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden durchführen und gesondert berechnen.
7.7 Sofern zur Fehlerbehebung oder zur Erbringung sonstiger vertragsgemäßer Leistungen der Zugriff der PCV auf eine Datensicherung oder auf das EDV-System des Kunden im Wege der Fernwartung oder sonstiger Arbeiten erforderlich ist, der die Kenntnisnahme personenbezogener Daten (insbesondere Patientendaten) des Kunden durch die PCV ermöglicht, ist der Kunde verpflichtet vor Inanspruchnahme dieser Leistungen mit PCV einen den Schutz der personenbezogenen Daten regelnden Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DS-GVO) abzuschließen. Vor Abschluss eines solchen den Datenschutz regelnden Vertrages ist PCV nicht verpflichtet mit der Erbringung der benannten Leistungen zu beginnen.
7.8 Dem Kunden wird empfohlen, eine passende vom Hersteller des Arztinformationssystems MEDISTAR freigegebene aktuelle Software gegen Computerviren und Malware einzusetzen und deren Funktion zu überprüfen, sofern diese Software nicht von der PCV bezogen wird. PCV übernimmt keine Verantwortung für Fehlfunktionen in Kombination mit einem nicht frei gegebenen Virenscanner.
7.9 Sofern die Leistung der PCV einen Zugriff auf die IT des Kunden mit einem Fernzugang umfasst, hat der Kunde den Anschluss, die notwendigen Kommunikationsgeräte und -einrichtungen, einschließlich der von PCV freigegeben Fernwartungssoftware für den Fernwartungszugang bereitzustellen.
7.10 Wenn der Kunde seinen vorstehenden Mitwirkungspflichten ganz oder teilweise nicht nachkommt und dies dazu führt, dass ggf. vereinbarte Termine der Leistungserbringung seitens PCV nicht mehr eingehalten werden können, verlieren entsprechende Terminvereinbarungen ihre Gültigkeit. In diesem Fall sind, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von PCV, neue Leistungstermine zu vereinbaren. Der Kunde ist darüber hinaus zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die PCV durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen. PCV wird den Kunden schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der jeweiligen Mitwirkungspflichten auffordern. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist PCV berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, sofern PCV dies zuvor mit der Nachfristsetzung schriftlich angedroht hat. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

8. Besondere Mitwirkungspflichten des Kunden bei Supportleistungen
8.1 Supportfälle sind PCV vom Kunden unter Nennung des Namens, der Telefonnummer und der Kontaktadresse inkl. E-Mail-Adresse unverzüglich zu melden. Darüber hinaus hat der Kunde die genauen Umstände des Supportfalls sowie die ggf. von der Software abgesetzten Störungsmeldungen und des Weiteren (sofern vom Auftraggeber bereits durchgeführt) die Einzelheiten und Ergebnisse von Tests hinsichtlich der Störung mündlich im Dialog mit einem Mitarbeiter der PCV und – sofern dies von PCV verlangt wird – schriftlich mitzuteilen. Der Kunde wird Nachfragen der PCV zum jeweiligen Supportfall umgehend beantworten und zur Verfügung gestellte Diagnose-Tools auf Anweisung einspielen. Die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefon- und Internetverbindung und Datenübertragungsleitungen hält der Kunde funktionsbereit und stellt sie kostenlos zur Verfügung.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Programmverbesserungen und Updates unverzüglich aufzuspielen. Es wird der Support nur für die Software geschuldet, die sämtliche, dem Kunden überlassene Updates enthält und daher auf dem neuesten Stand ist. Im Rahmen einer Fernwartung oder Leistungserbringung am Installationsort hat der Kunde Zugang zu sämtlichen Datenverarbeitungseinheiten zu gestatten und zu ermöglichen. Der Kunde ist verpflichtet, den Arbeitsnachweis der PCV nach jeder Vor-Ort-Leistungserbringung abzuzeichnen. Etwaige Schlecht- oder Nichtleistung hat der Auftraggeber auf dem Arbeitsnachweis einzutragen. Hat PCV Leistungen erbracht und der Kunde den Arbeitsnachweis trotz Aufforderung nicht abgezeichnet, so wird widerlegbar vermutet, dass PCV die beauftragten Leistungen mangelfrei und vollständig erfüllt hat. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherungen und Virentests durchzuführen. Insbesondere ist vor jedem Einspielen eines Updates eine Datensicherung durchzuführen. Die Datensicherung gehört ausdrücklich nicht zum Umfang der vertraglichen Verpflichtungen der PCV, Ausnahmen unterliegen einer vertraglichen Zusatzvereinbarung (Cloud-Backup, etc.).

9. Vertragsdauer, Kündigung
9.1 Die Vertragslaufzeit und die entsprechenden Kündigungsfristen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
9.2 Soweit sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag nichts Abweichendes ergibt, werden Verträge über Service- und Supportleistungen zunächst für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr geschlossen. Ein entsprechender Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird.
9.3 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen bleibt jedoch in allen Fällen unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit mehr als zwei Raten (bei monatlicher Zahlweise) oder (bei jährlicher Zahlweise) mehr als 14 Tage in Zahlungsrückstand gerät und dieser Rückstand mehr als zwei Wochen nach Zugang einer Mahnung durch PCV andauert, in welchem diese die Kündigung angedroht oder sich diese vorbehalten hat.
9.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

10. Seminare
10.1 Die Durchführung von Seminaren (Präsenz- oder Online-Seminare) setzt jeweils eine Teilnehmeranzahl von mindestens drei Personen voraus. Nach schriftlicher Anmeldung und Erreichen der Mindestteilnehmerzahl, erhält der Kunde eine Terminbestätigung und - bei Präsenzseminaren - eine Wegbeschreibung per Post. Sollte die Mindestteilnehmerzahl aufgrund von Stornierungen durch andere Teilnehmer nach Erhalt der Terminbestätigung unterschritten werden, ist PCV berechtigt das Seminar zu stornieren. Der Seminarpreis wird in diesem Fall vollständig erstattet.
10.2 Die angebotenen Präsenzseminare finden in Schulungsräumen der PCV in Grevenbroich statt. Jedem Teilnehmer steht während des Seminars ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Nach erfolgreicher Seminarteilnahme wird den Teilnehmern von PCV ein Zertifikat überreicht. Die Seminargebühr ist bei der Buchung des Seminars zu begleichen. Sollte die Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht werden, wird dem Kunden der Rechnungsbetrag zurückerstattet.
10.3 Eine Teilnahme an Online-Seminaren erfordert folgende technische Voraussetzungen: Einen PC, einen gängigen Webbrowser (z. B. Mozilla Firefox, Google Chrome, Internet Explorer) sowie eine stabile, schnelle Internetverbindung (vorzugsweise kein WLAN), Telefonverbindung oder eine Audioverbindung. Soweit eine Teilnahme über eine Audioverbindung gewünscht ist, sind zusätzlich Lautsprecher oder ein Headset am Endgerät (Desktop-PC / Laptop / Tablet / Smartphone) erforderlich.
10.4 Gebuchte Seminare können bis 7 Werktage vor Seminarbeginn durch den Kunden kostenfrei storniert werden. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Bis 5 Tage vor Seminarbeginn wird die Stornierung mit 50 % des Seminarpreises zzgl. MwSt. berechnet. Bei Absage am Seminartag oder bei Nichterscheinen ohne Absage stellt PCV dem Kunden die volle Seminargebühr in Rechnung.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Ware ist, behält PCV sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von PCV aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.
11.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat PCV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die PCV gehörenden Waren erfolgen.
11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist PCV berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; PCV ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf PCV diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei PCV als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt PCV Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an PCV ab. PCV nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben PCV ermächtigt. PCV verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PCV nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und PCV den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann PCV verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist PCV in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von PCV um mehr als 10 %, wird sie auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

12. Umfang der Nutzungsrechte beim Kauf von Standardsoftware
12.1. Soweit Vertragsgegenstand der Kauf von Standardsoftware ist und zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist, erhält der Kunde das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Software. Der Kunde ist dauerhaft berechtigt, die Software - je nach konkretem Auftragsumfang - zur Nutzung auf einem oder mehreren Endgeräten zu vervielfältigen. Zu den nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des jeweiligen Multifunktionsgerätes, das Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU des Multifunktionsgerätes.
12.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.
12.3. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Software einem Dritten dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Geräten entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder PCV übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung der PCV wird der Kunde ihr die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß dieser Ziffer vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

13. Mängelansprüche des Kunden
13.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
13.2 Grundlage der Mängelhaftung von PCV ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von PCV (insbesondere in Katalogen oder auf der Webseite von PCV) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
13.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die der Kunde PCV nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt PCV jedoch keine Haftung.
13.4 Beim Kauf von Software entfällt die Gewährleistung hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die der Kunde geändert hat. Das Gleiche gilt für Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Mängel der Hardware des Kunden oder des vom Kunden verwandten Betriebssystems zurückzuführen sind.
13.5 Beim Kauf von Hardware entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne Einwilligung der PCV technische oder bauliche Änderungen an der Anlage oder an Teilen der Anlage vorgenommen hat oder Mängel, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, übermäßige Beanspruchung oder darauf zurückzuführen sind, dass eine regelmäßige Wartung der Hardware unterblieben ist.
13.6 PCV leistet keine Gewähr dafür, dass die überlassene Hard- und Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entsprechen, es sei denn, dass ausdrücklich eine Anpassung auf die Erfordernisse des Kunden vereinbart wurde.
13.7 PCV haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist PCV hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von PCV für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
13.8 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann PCV zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ihr Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
13.9 Im Rahmen der Nacherfüllung ausgewechselte Hardware oder Teile gehen in das Eigentum von PCV über. Ist der Liefergegenstand Software, ist PCV berechtigt, bis zur Lieferung eines entsprechenden Updates eine vorläufige Nachbesserung dadurch zu leisten, dass PCV dem Kunden Möglichkeiten und Verfahren erläutert, den Mangel oder seine Auswirkungen zu umgehen. Dies gilt nicht, wenn die Umgehung für den Kunden unzumutbar ist, insbesondere, wenn hierdurch erhebliche Störungen der Betriebsabläufe des Kunden bewirkt werden. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird PCV nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den Lieferungen und Leistungen verschaffen oder diese unter Beibehaltung der vereinbarten Sollbeschaffenheit so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden und den Kunden auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freistellen.
13.10 PCV ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
13.11 Der Kunde hat PCV die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PCV die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn PCV ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
13.12 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet PCV nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann PCV vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
13.13 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
13.14 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

14. Sonstige Haftung
14.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet PCV bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.2 Auf Schadensersatz haftet PCV – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PCV, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von PCV jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
14.3 Die sich aus 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden PCV nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit PCV einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
14.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn PCV die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
14.5 Für den Verlust von Daten haftet PCV insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

15. Verjährung
15.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
15.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
15.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. Ziffer 8.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen PCV und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
16.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von PCV.
16.3 Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von PCV. PCV ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

17. Schlussbestimmungen
17.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
17.2 Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung von PCV auf Dritte übertragen.
17.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend machen.

Stand: 08.12.2020

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Dienstleistungsvertrag IT-Service